Kabelgebühr - Änderung der Umlagefähigkeit in den Nebenkosten

Die sogenannte Kabelgebühr wurde beim Kabelfernsehen seit über vierzig Jahren fällig – anders als beim Fernsehempfang via Streaming, Satellit, IPTV oder Antenne. Die Kabelgebühr galt wie Grundsteuer, Hausstrom und verschiedene Gebäudeversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Mietverhältnis als Bestandteil monatlich umlagefähiger Betriebskosten.

Seit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes lässt sich die Kabelgebühr nun jedoch nicht mehr vom Vermieter oder von der Hausverwaltung auf den Mieter umlegen. Bei PŸUR erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Wegfall der Kabelgebühr und erfahren, was sich dadurch für Mieter und Vermieter ändert.

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Was ist die Kabelgebühr?

Hausverwaltungen und Vermieter haben in der Vergangenheit oft kostengünstige Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern zum Empfang von Kabelfernsehen abgeschlossen. Bei Bereitstellung eines Kabelanschlusses durch die Hausverwaltung oder die Vermieter:innen waren diese berechtigt, die Kosten für ebenjenen Anschluss als Kabelgebühr auf die gesamte Mieterschaft umzulegen.

Folglich zählte die Kabelgebühr zu den Nebenkosten einer Wohnung, sobald Vermieter:innen oder Hausverwaltung …

… einen Sammelvertrag mit einem Kabeldienstleister für einen Kabelanschluss unterzeichnet hatten.

… im Mietvertrag eine Vereinbarung zur Umlage der Kabelgebühr nach §556 BGB getroffen hatten.

Diese Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses nennt sich Nebenkostenprivileg. Umlagefähige Nebenkosten sind im Allgemeinen in §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt. Unter §2 Nr. 15 BetrKV ist die Umlagefähigkeit von Kabelanschluss Gebühren im Besonderen aufgeführt.

Wie hoch sind die Kabelanschluss Kosten monatlich?

Die Berechnung von Kabelgebühren ist gesetzlich geregelt. So wird die Höhe dieser auf die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung umgerechnet. Im Allgemeinen gilt ein durchschnittlicher Betrag von circa 0,13 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche.

Die Kabelfernsehen Gebühren decken unter anderem die Kosten für die Wartung der Anlage im jeweiligen Gebäude, für den Strom und den monatlichen Grundbetrag ab. Mögliche Reparaturen der Kabelleitungen sind jedoch nicht auf die Mieterschaft umzulegen. Diese trägt der Vermieter.

Warum muss ich fürs Kabelfernsehen ab 2024 einen eigenen TV-Vertrag abschließen?

Die sogenannte Kabelgebühr wurde beim Kabelfernsehen seit über vierzig Jahren fällig – anders als beim Fernsehempfang via Streaming, Satellit, IPTV oder Antenne. Die Gebühren für Kabelfernsehen galten wie Grundsteuer, Hausstrom und verschiedene Gebäudeversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Mietverhältnis als Bestandteil monatlich umlagefähiger Betriebskosten.

Seit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes lässt sich nun jedoch nicht mehr das Kabelfernsehen über Miete oder Nebenkosten abrechnen. Das bedeutet: Wohnungseigentümer:innen, Mieter und Mieterinnen sowie Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften benötigen einen eigenen TV-Vertrag. Sonst kann kein Fernsehsignal mehr empfangen werden. Bei PŸUR erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Wegfall der Kabelanschluss Grundgebühr und zu den Kabel Anschluss Kosten, die zukünftig auf Sie zukommen.

Wie wirkt sich die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs aus?

Im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes am 22. April 2021 wurde die Umlagefähigkeit der Kabelgebühr gestrichen. Diese Entscheidung liegt darin begründet, dass ein Kabelanschluss heute lediglich eine von mehreren Möglichkeiten darstellt, Fernsehen zu empfangen. Das Nebenkostenprivileg beschneidet Mieter:innen jedoch in ihrer freien Entscheidung, den für Sie passenden Übertragungsweg zu wählen. Bleibt der Kabelanschluss in einigen Haushalten gänzlich ungenutzt, weil sich Mieter:innen für einen anderen Übertragungsweg entschieden haben, ergibt sich eine enorme finanzielle Doppelbelastung.

Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs beim Kabelfernsehen war also allerhöchste Zeit und ist zum 01. Dezember 2021 endgültig in Kraft getreten. Für Bestandsverträge gilt jedoch eine Übergangsfrist. Diese endet mit Ablauf des 30. Juni 2024. Für Haushalte und Vermieter:innen ergeben sich die im Folgenden dargestellten Konsequenzen.

Auswirkung der Änderung beim Kabelfernsehen für Mieter:innen

Für Bewohner:innen ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen aus dem Wegfall der Umlagefähigkeit der Kabelgebühr. Der Kabelanschluss ist für Mieter und Mieterinnen irrelevant, wenn sie ihn selten bis gar nicht nutzen und stattdessen auf die Dienste anderer Anbieter zurückgreifen. Für diese Mieter:innen ergibt sich eine Kostenersparnis, da sie für den bisher ungenutzten Kabelanschluss künftig nicht weiter aufkommen müssen.

Andere Haushalte jedoch haben bereits in der Vergangenheit ausschließlich den von Vermieter:innen oder der Hausverwaltung zur Verfügung gestellten Kabelanschluss zum Fernsehempfang genutzt. Durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs lösen sich die kostengünstigen Sammelverträge, die von Hausverwaltungen und Vermietern einst mit den Kabelnetzbetreibern geschlossen wurden, vermutlich auf. Wegen der Auflösung alter Verträge warnen Kabelnetzbetreiber bereits seit einiger Zeit vor drastisch steigenden Kosten für Mieter bei der künftigen Nutzung eines Kabelanschlusses. Die Kosten für einen Kabelanschluss belaufen sich schätzungsweise monatlich auf zwei bis drei Euro, so die Verbraucherzentrale.

Im Besonderen ergibt sich zudem für Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II mit dem Wegfall der Kabel Nebenkosten eine Veränderung. So übernimmt die Agentur für Arbeit die Zahlung der monatlichen Kosten fürs Kabelfernsehen künftig nicht mehr. Stattdessen tragen Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II die Kabelgebühr selbst.

 

Auswirkungen für Vermieter und Hausverwaltungen

Für Hausverwaltungen sowie Vermieter und Vermieterinnen birgt die individuelle Zahlung der Grundgebühr für einen Kabelanschluss im Mehrfamilienhaus einige Änderungen. Zunächst können sie künftig keine kostengünstigen Sammelverträge mit Kabelanbietern mehr abschließen, welche die Attraktivität einer Wohnung in hohem Maße steigern.

Bei bereits bestehenden Sammelverträgen empfiehlt sich eine zeitnahe Kündigung dieser. Zusätzlich ist unter Umständen eine Anpassung der Mietverträge vonnöten, denn die Kabelanschluss Kosten zahlen Mieter und Mieter:innen künftig direkt an die Vertragspartner. Um zusätzlichen finanziellen Aufwand für Vermieter:innen und Hausverwaltungen zu vermeiden, besteht bis zum 30. Juni 2024 eine Übergangsfrist zur Kündigung und Anpassung von Verträgen.

Störungsfreies und kostengünstiges Kabelfernsehen von PŸUR

Mit dem Wegfall der Kabelfernsehen Nebenkosten und der damit verknüpften Bindung an einen Kabelnetzbetreiber bietet sich Ihnen eine breite Palette aus zahlreichen Diensten verschiedener Anbieter. Dabei zeichnet sich Kabelfernsehen im Vergleich zu anderen Sendearten, etwa Satellit- und Antennenfernsehen, durch seine besonders große Programmvielfalt aus. Der Fernsehempfang via Kabelanschluss ist zudem gänzlich wetterunabhängig und somit störungsfrei.

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FAQ

Wer zahlt die Kabelgebühr?

Üblicherweise wird die Kabelgebühr vom Vermieter oder von der Hausverwaltung auf die monatlichen Betriebskosten der Mieter umgelegt. Dies trifft zu, sobald:

  • … der Vermieter oder die Hausverwaltung in einem Mehrfamilienhaus mithilfe eines kostengünstigen Sammelvertrags den Fernsehempfang via Kabelanschluss organisieren und
  • die Umlage auf den Mieter zusätzlich im Mietvertrag geregelt ist.

Was bedeutet das sogenannte Nebenkostenprivileg?

Der Begriff des Nebenkostenprivilegs steht für die Umlagefähigkeit Kabelanschluss Kosten auf Mieter und Mieterinnen. Folglich kann die Vermietung oder die Hausverwaltung den mit einem Kabelnetzbetreiber geschlossenen kostengünstigen Sammelvertrag auf die Mieterschaft eines Gebäudes umlegen. Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes wurde das Nebenkostenprivileg jedoch gekippt. Die Umlagefähigkeit der Kabelgebühren endet spätestens zum 30. Juni 2024.

Wie hoch ist die Kabelgebühr?

Die genaue Gesamthöhe der Kabelgebühr ist bei jeder Wohnung abhängig von der Quadratmeterzahl. Statistiken zeigen, dass die Kabelgebühr durchschnittlich 0,13 Cent je Quadratmeter beträgt. Spätestens ab dem 01. Juli 2024 entfällt durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes jedoch die Umlagefähigkeit der Kabelgebühr, sodass Mieter diese nicht mehr begleichen müssen.

Wie viel kostet Kabelfernsehen für Mieter und Mieterinnen?

Die genaue Höhe der Kabelgebühr ist bei jeder Wohnung abhängig von der Quadratmeterzahl. Statistiken zeigen, dass die Kabelgebühr durchschnittlich 0,13 Cent je Quadratmeter beträgt. Spätestens ab dem 01. Juli 2024 entfällt durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes jedoch die Umlagefähigkeit der Kabelgebühr, sodass Bewohner:innen diese nicht mehr begleichen müssen.