Die sogenannte Kabelgebühr wurde beim Kabelfernsehen seit über vierzig Jahren fällig – anders als beim Fernsehempfang via Streaming, Satellit, IPTV oder Antenne. Die Kabelgebühr galt wie Grundsteuer, Hausstrom und verschiedene Gebäudeversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Mietverhältnis als Bestandteil monatlich umlagefähiger Betriebskosten.
Seit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes lässt sich die Kabelgebühr nun jedoch nicht mehr vom Vermieter oder von der Hausverwaltung auf den Mieter umlegen. Bei PŸUR erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Wegfall der Kabelgebühr und erfahren, was sich dadurch für Mieter und Vermieter ändert.
Hausverwaltungen und Vermieter haben in der Vergangenheit oft kostengünstige Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern zum Empfang von Kabelfernsehen abgeschlossen. Bei Bereitstellung eines Kabelanschlusses durch die Hausverwaltung oder die Vermieter:innen waren diese berechtigt, die Kosten für ebenjenen Anschluss als Kabelgebühr auf die gesamte Mieterschaft umzulegen.
Folglich zählte die Kabelgebühr zu den Nebenkosten einer Wohnung, sobald Vermieter:innen oder Hausverwaltung …
… einen Sammelvertrag mit einem Kabeldienstleister für einen Kabelanschluss unterzeichnet hatten.
… im Mietvertrag eine Vereinbarung zur Umlage der Kabelgebühr nach §556 BGB getroffen hatten.
Diese Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses nennt sich Nebenkostenprivileg. Umlagefähige Nebenkosten sind im Allgemeinen in §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt. Unter §2 Nr. 15 BetrKV ist die Umlagefähigkeit von Kabelanschluss Gebühren im Besonderen aufgeführt.
Die Berechnung von Kabelgebühren ist gesetzlich geregelt. So wird die Höhe dieser auf die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung umgerechnet. Im Allgemeinen gilt ein durchschnittlicher Betrag von circa 0,13 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche.Die Kabelfernsehen Gebühren decken unter anderem die Kosten für die Wartung der Anlage im jeweiligen Gebäude, für den Strom und den monatlichen Grundbetrag ab. Mögliche Reparaturen der Kabelleitungen sind jedoch nicht auf die Mieterschaft umzulegen. Diese trägt der Vermieter.
Die sogenannte Kabelgebühr wurde beim Kabelfernsehen seit über vierzig Jahren fällig – anders als beim Fernsehempfang via Streaming, Satellit, IPTV oder Antenne. Die Gebühren für Kabelfernsehen galten wie Grundsteuer, Hausstrom und verschiedene Gebäudeversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Mietverhältnis als Bestandteil monatlich umlagefähiger Betriebskosten.
Seit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes lässt sich nun jedoch nicht mehr das Kabelfernsehen über Miete oder Nebenkosten abrechnen. Das bedeutet: Wohnungseigentümer:innen, Mieter und Mieterinnen sowie Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften benötigen einen eigenen TV-Vertrag. Sonst kann kein Fernsehsignal mehr empfangen werden. Bei PŸUR erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Wegfall der Kabelanschluss Grundgebühr und zu den Kabel Anschluss Kosten, die zukünftig auf Sie zukommen.
Im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes am 22. April 2021 wurde die Umlagefähigkeit der Kabelgebühr gestrichen. Diese Entscheidung liegt darin begründet, dass ein Kabelanschluss heute lediglich eine von mehreren Möglichkeiten darstellt, Fernsehen zu empfangen. Das Nebenkostenprivileg beschneidet Mieter:innen jedoch in ihrer freien Entscheidung, den für Sie passenden Übertragungsweg zu wählen. Bleibt der Kabelanschluss in einigen Haushalten gänzlich ungenutzt, weil sich Mieter:innen für einen anderen Übertragungsweg entschieden haben, ergibt sich eine enorme finanzielle Doppelbelastung.Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs beim Kabelfernsehen war also allerhöchste Zeit und ist zum 01. Dezember 2021 endgültig in Kraft getreten. Für Bestandsverträge gilt jedoch eine Übergangsfrist. Diese endet mit Ablauf des 30. Juni 2024. Für Haushalte und Vermieter:innen ergeben sich die im Folgenden dargestellten Konsequenzen.